Allgemeine Hinweise

Download
Unsere Hausordnung
Hausordnung.pdf
Adobe Acrobat Dokument 316.7 KB

Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag für Ferienwohnungen

Wie immer im Geschäftsleben geht es auch bei der Reservierung einer Ferienwohnung nicht ohne rechtliche Regelung. Eine vom Gast vorgenommene und vom Vermieter akzeptierte Reservierung begründet zwischen den beiden Parteien ein Vertragsverhältnis - den Gastaufnahmevertrag. Wie alle Verträge kann auch der Gastaufnahmevertrag nur im Einverständnis beider Parteien gelöst werden.

Im Einzelnen ergeben sich aus ihm die folgenden Rechte und Pflichten:

§ 1

Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald die Unterkunft bestellt und zugesagt - gleichgültig ob mündlich oder schriftlich - oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.

§ 2

Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet Gast und Vermieter zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.

§ 3

Der Gastgeber verpflichtet sich, dem Gast die Ferienwohnung in einwandfreier Beschaffenheit nach gesetzlichen Vorschriften oder marktüblichen Gepflogenheiten zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet, dem Gast eine andere Unterkunft zu beschaffen oder Schadensersatz zu leisten, wenn er nicht in der Lage ist, die zugesagte Ferienwohnung trotz Bestätigung zur Verfügung zu stellen.

§ 4

Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen.

·       80 %   ( bei Übernachtung mit Frühstück )

·       70 %   ( bei Übernachtung mit Halbpension )

·       60 %   ( bei Übernachtung mit Vollpension )

·       90%   ( bei reiner Übernachtung, betrifft Ferienwohnungen, -häuser, Appartements)

des vereinbarten Preises. Bis zur anderweitigen Vergabe des Quartiers hat der Gast für die Dauer des Vertrages den errechneten Betrag zu zahlen.

§ 5

Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Ferienwohnungen nach Möglichkeit weiter zu vermieten, um Ausfälle zu vermeiden. Bis zur anderweitigen Vermietung der Ferienwohnung hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach § 4 errechneten Betrag zu zahlen.

§ 6

Wenn nicht anders vereinbart, steht dem Gast am Anreisetag die bestellte Ferienwohnung ab 16 Uhr zur Verfügung. Am Abreisetag muss der Gast die Ferienwohnung bis 10 Uhr verlassen, um dem Vermieter Gelegenheit zu geben, diese für den nachfolgenden Gast wieder herzurichten. In den meisten Fällen können allerdings andere An- und Abreisezeiten vereinbart werden.

§ 7

Entstehen in der Ferienwohnung Schäden, die durch den Gast verursacht werden, kommt in der Regel eine Haftpflichtversicherung des Gastes dafür auf. Besteht keine Haftpflichtversicherung, kommt der Gast persönlich für den entstandenen Schaden auf.

§ 8

Als Gerichtsstand gilt der Betriebsort, also der Ort, in dem sich die Ferienwohnung befindet und in dem die Leistung aus dem Gastaufnahmevertrag zu erbringen ist.